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22. Mai

Rechtliches für Onlineshops

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Die Impressumspflicht wurde erstmals für das Verlagswesen eingeführt und hat sich dann später auch für Websites eingebürgert. Unternehmens, teilprivate Webseiten oder Onlineshops unterliegen daher der Impressumspflicht. Der Internet-Nutzer soll dadurch informiert werden, mit wem er es zu tuen hat. Es muss eine ladungsfähige Anschrift vorhanden sein, um mögliche rechtliche Ansprüche gegen einen Betreiber im Internetanbieters gerichtlich durchsetzen zu können. Tausenfach wurden Verstösse gegen die Impressumspflicht in den Jahren abgemahnt. Es gibt zur Zeit jedoch keine einheitlich Auffassung der Gerichte zur Impressumspflicht. Es gibt Gerichte, die der Auffassung sind, dass bei fehlendem oder unvollständigem Impressum ein Rechtsverstoß vorliegt. Andere Gerichte differenzieren hier, dass bestimmte Verstösse gegen die Impressumsvorschriften nicht abmahnfähig sind. Ein Impressum und AGB Muster ist grundsätzlich jedem Internetseiten-Betreiber zu empfehlen, es sei denn, die Website würde nur zu rein privaten Zwecken betrieben. Bisher sind rein private Webseiten von der Impressumspflicht ausgenommen. Jedes Impressum muss ständig verfügbar und leicht als solches zu erkennen sein.

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